- 6853 - 1342. Juni 14. [Steinau] (act.). XIIII. die mens. Junii fer. VI in festo b. Anthonii conf. Die Ratmannen der Stadt Stynauia (Steinau a. O.) bek., daß Herr Johannes, Abt zu Lubens (Leubus), u. der Klosterkonvent daselbst zusammen mit Herrn Heinrich v. Tincz (Tinz, Kr. Liegnitz) u. dessen Bruder Otto Packusch in ihrem Streit über gewisse Grenzen zwischen den Dörfern Boraschin (Borschen, Kr. Steinau) und Tarchenstorf (Tarxdorf, Kr. Steinau) zu Schiedsrichtern Herrn Heinrich Predil und Herrn Otto Thadir, sowie den Steinauer Bürger Heinrich Tabernator (Schenk) mit Heinrich gen. v. Lubens [Der Name ist im Text Lub geschrieben, was mit Luben, bzw. Lubin aufzulösen wäre. Indessen steht in der Gegenurkunde des Abtes v. Leubus vom 19. VI. 1342, (Reg. 6858), deutlich Henricus de Lubens geschrieben, was als Leubus gedeutet werden muß, falls nicht ein Schreibfehler anzunehmen ist. In diesem Falle wäre Luben mit Lüben zu erklären] gewählt hatten, welche 4 Schiedsrichter vor den Steinauer Ratmannen den Streit dahin entschieden zu haben erklärten, daß die gen. Grenzen bleiben sollten, wie sie seit altersher gewesen sind. Die Steinauer Ratmannen u. die 4 gen. Schiedsrichter erklären nunmehr, daß Abt u. Konvent des Klosters Leubus aus freiem Willen u. Entgegenkommen den Brüdern Heinrich v. Tincz u. Otto Packusch einen gewissen Teil des zwischen den gen. Dörfern gelegenen Erbgutes (hereditatis) u. zwar zwischen dem hohen Ufer [der Oder?] (littus altum) nach Boraschin hin und dem neuen Graben nach Tarchenstorf zu, für deren Lebenszeit mit allen Früchten u. Nutzungen desselben an Gras u. Holz (tam in graminibus quam in lignis) zu ihrem freien Gebrauch übertragen haben. Stirbt einer der Brüder, so soll der Überlebende das gen. Erbgut bis zu seinem Tode besitzen. In keiner Weise darf es dem Kloster entfremdet werden, u. wollen die Brüder sich in ihren Gütern auseinandersetzen, so behält das gen. Erbgut der, zu dessen Anteil es dann kommt. An der bei diesem Erbgut gelegenen Fischerei, die auf ewig dem Kloster gehört, sollen die beiden Brüder indessen keinen Anteil haben. Nach dem Tode der Brüder aber soll das ganze Stück dieses Erbes, das "eyn bodym des erbis" genannt wird, an das Kloster fallen. Z.: Peter Vrowentrut, Bürgermeister, und die Ratmannen Conrad Prutenus, Peter Wilhelm u. Johann Jone, sowie Heinrich v. Lubens für (in conceptu) seine Mitschiedsrichter. Bresl. Staatsarch. Rep. 91 Kloster Leubus Urk. Nr. 286. Orig. Perg. mit dem an Pergamentstreifen hängenden Steinauer Stadtsiegel: her. r. im runden gegitterten Siegelfelde der halbe schles. Adler mit Halbmond, her. 1. eine Zinnenmauer mit darauf stehendem spitzbedachten Turm u. einem daneben stehenden gotischen Portal. Umschrift: "† SIGILLVM [BUR] GENSIV D' STINAVIA. " [Nach H. Schubert, Urkundliche Geschichte der Stadt Steinau a. O. (Bresl. 1885), S. 12 ist das oben beschriebene Siegel ein neues Steinauer Stadtsiegel. Diese irrige Angabe beruht auf Saurma (Wappenbuch der Schles. Städte . ., Berlin 1870, S. 321), der auf Tafel IX Nr. 121 dieses Siegel abbildet. Indessen war dasselbe nachweislich bereits i. J. 1310 im Gebrauch, u. Sauerma hat das von ihm als ältestes Steinauer Stadtsiegel beschriebene Siegelfragment v. J. 1310 offenbar mit dem ältesten Glogauer Stadtsiegel verwechselt (vgl. Schles. Reg. Nr. 3150 u. Otto Hupp, Wappen u. Siegel der Deutschen Städte. Heft 2, S. 68). Die Abbildung des Steinauer Stadtsiegels v. J. 1342 bei Saurma a. a. O. Tafel IX Nr. 121 ist im wesentlichen zutreffend. - Über das heutige Steinauer Stadtwappen vgl. "Deutsche Ortswappen" Neue Reihe, Heft 2 (Zeichnungen u. Text von Otto Hupp; hrg. von der Kaffee-Handels-Aktien-gesellschaft Bremen 1928), Provinz Schlesien, Nr. 44: "In Gold nebeneinander der halbe schwarze schlesische Adler und eine halbe rote Burg, bestehend aus einem Turm mit Glockendach, geöffnetem Tore u. links anschließender Zinnenmauer. - So im wesentlichen schon auf dem Siegel einer Urkunde von 1310 u. auf dem Sekret von 1363. Stets stehen Adler u. die halbe Burg nicht in einem Schilde, sondern im Siegelfelde zusammengeschoben"]. Aut der Rückseite der Urkunde der noch aus dem 14. Jahrh. stammende Vermerk: "Litera concordie pro greneciis infra villas scilicet Boraschin et Tarchalstorph, quam dederunt consules Stynauienses", sowie der dem 15. Jahrh. angehörende Vermerk "litera concordie inter Boraschin et Tharchinstorph" und - neben weiteren Signaturen - die etwa dem Ende des 17. Jahrh. entstammende Aufschrift: "Graniz zwischen Borschen vnd Tarxdorff". Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt. |